Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 43a

§ 43a – Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtigten Unternehmen und von beaufsichtigten Gruppen Informationen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 294 Absatz 2 Satz 3 und 4 benötigt oder normal die sie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen muss. normal arabic (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die jeweils nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die Berichtspflichten nach Absatz 1 begründen und den Inhalt, die Form der zu übermittelnden Informationen sowie die Frist für die Einreichung bei der Bundesanstalt festlegen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Kurz erklärt

  • Die Aufsichtsbehörde kann von Unternehmen und Gruppen Informationen anfordern, die sie für ihre Aufgaben benötigt.
  • Diese Informationen müssen auch den Anforderungen der Europäischen Aufsichtsbehörde entsprechen.
  • Das Bundesministerium der Finanzen kann Vorschriften für Unternehmen erlassen, die nicht unter die Aufsicht der Landesbehörden fallen.
  • Diese Vorschriften regeln Berichtspflichten, den Inhalt und die Form der Informationen sowie Fristen für die Einreichung.
  • Die Ermächtigung zur Erlass von Vorschriften kann auf die Bundesanstalt übertragen werden und benötigt keine Zustimmung des Bundesrates.